Neben den Rechtsfolgen des Urteils von Kiel (8 O 28/11) sind die Straftatbestände §§ 299a und 299b StGB aktueller und vielleicht sogar relevanter für die bekannten Konstellationen in der Behandlung internationaler Patienten (auch: Patientenvermittlung). Die „neu" erlassenen Normen sollen einer Wettbewerbsbeeinträchtigung und Verteuerung der medizinischen Leistungen im Gesundheitswesen entgegenwirken. Darüber hinaus sollen sie das Vertrauen der Patienten in die Integrität des Gesundheitssystems wahren.
Täterkreis der §§ 299a und b StGB im Medizintourismus
In den Täterkreis des § 299a StGB fallen ausschließlich Angehörige eines Heilberufs. In den Täterkreis des § 299b StGB kann grundsätzlich jedermann fallen, doch muss dieser im Zusammenhang mit der Berufsausübung des Heilberufsangehörigen handeln. Somit sind die §§ 299a und 299b StGB nur dann einschlägig, wenn für die Vermittlungsagentur ein Arzt tätig ist. Das grenzt den Anwendungsbereich zwar ein, da es sich in Deutschland bei den Vermittlungsagenturen nahezu nie um Ärzte handelt. Da es hier aber nicht auf den Tätigkeitsort oder die Erwerbsstätte der Qualifikation ankommt, fallen auch ausländische Ärzte, die Patienten aus dem Ausland an ein deutsches Krankenhaus vermitteln, unter den Täterkreis. Zum Beispiel werden Patienten aus Afrika häufig über Ärzte vor Ort entgeltlich an deutsche Krankenhäuser vermittelt.
Patientenvermittlung als Tathandlung
Die Tathandlungen umfassen das Fordern, Sichversprechenlassen und Annehmen eines Vorteils und im Falle des § 299b StGB das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils, der in einem Zusammenhang mit der Berufsausübung des Heilberufsangehörigen steht. Relevant für unsere Betrachtung ist hier das Zuführen von Patienten.
Der Begriff des Zuführens ist in Anlehnung an den bereits bekannten Begriff der Zuweisung aus § 73 VII SGB V und § 31 MBO-Ä zu verstehen. Es soll vermieden werden, dass Patienten aus sachwidrigen, nicht allein medizinischen, stattdessen aus wirtschaftlichen Gründen zu bestimmten Leistungserbringern oder medizinischen Einrichtungen gelenkt werden. So ist die Arbeitsweise der Agentur von entscheidender Bedeutung. Arbeitet die Agentur mit nur einem Krankenhaus zusammen, ist ein zielgerichtetes Steuern der Patienten zum Kooperationspartner anzunehmen, wenn nicht sogar evident.
Hier muss aber differenziert werden. Oftmals wissen die Patienten, dass die Agentur mit nur einer Klinik kooperiert. Hier kann davon ausgegangen werden, dass der Patient selbst die Auswahl trifft, da er gezielt diese Klinik aufsuchen will, aufgrund logistischer Vorteile aber den Weg über die Agentur wählt.
Eindeutiger ist die Zuführung von Patienten dann abzulehnen, wenn die Vermittlungsagentur mit mehreren Einrichtungen kooperiert und diese dem Patienten zur Auswahl darbietet. Hier ist die Zuführung lediglich nur dann zu bejahen, wenn in der bloßen Empfehlung ein zielgerichtetes Steuern des Patienten zu sehen ist.
Unrechtsvereinbarung und Bevorzugung
Das Tatbestandsmerkmal der Unrechtsvereinbarung liegt dann vor, wenn die Gegenleistung für den Vorteil eine unlautere zukünftige Bevorzugung im Wettbewerb ist und heilberufliche Entscheidungen zum Gegenstand hat.
Wenn nun keine Zuführung nach oben geschilderten Gesichtspunkten vorliegt, kann es sich, auch im Fall der Kooperation mit mehreren Kliniken, dennoch um eine Bevorzugung im Sinne der Unrechtsvereinbarung handeln.
Die Unlauterkeit besteht dem Verständnis nach auch in den Fällen des Medizintourismus, wenn die Vermittlungsagentur ihre Vergütung lediglich für die Zuführung des Patienten erhält. Nur wenn die Agentur auch für andere Dienstleistungen, wie zum Beispiel Übersetzungen, Visa-Beschaffung und die Bereitstellung von Dolmetschern eine Vergütung erhält, liegt keine unlautere Zuführung vor.
Fazit: Bedeutung der Straftatbestände für den Medizintourismus
Die Tatbestände der §§ 299a und 299b StGB haben für viele Bereiche unseres Gesundheitssystems eine erhebliche Tragweite. In Anwendung auf den Medizintourismus trifft dies ebenso zu. Allerdings werden relevante Anwendungsbereiche außer Acht gelassen, dafür aber Fälle einbezogen, die weder von treuwidrigen Intentionen getragen sind noch Nachteil für die Patienten oder andere Beteiligte bedeuten.
Krankenhäuser und Patientenbetreuungsunternehmen sollten auch aus Gründen der Prävention durchdachte Prozesse intern und in der Zusammenarbeit miteinander etablieren. Bei der Auswahl der Partner sollte nicht nur auf die Rechtsform, sondern auch auf Merkmale wie Auftreten, kaufmännisches Gebaren und den Umgang mit den Patienten geachtet werden. Darüber hinaus sollten Kooperationen gründlich dokumentiert und die Abläufe protokolliert werden.
Die angemessene Vertragsgestaltung ist ein wichtiger Baustein, um eine rechtssichere und nicht zuletzt auch wirtschaftlich sinnvolle Zusammenarbeit zu garantieren.