Das Problem mit den Patientenvermittlern

Einleitendes

Mit der Entwicklung des Medizintourismus in Deutschland ist der Bedarf zahlreicher supplementärer Dienstleister deutlich geworden. Einen Bereich davon decken die sogenannten Patientenvermittler, Patientenbetreuer und Patientenagenturen ab. Diese standen und stehen immer wieder vor allem in negativ Schlagzeilen zur Schau. An Skandalen, welche die Behandlung international Patienten betreffen, ist in der Regel immer die Beteiligung eines solchen Unternehmens zu beobachten.

Für die rechtssichere Zusammenarbeit mit solchen Agenturen plane ich, in Zusammenarbeit mit führender anwaltlicher Expertise, die Veröffentlichung eines Whitepapers. Deswegen gehe ich an dieser Stelle auch nicht auf tatbestandlicher Ebene auf die §§ 299a und 299b StGB ein. Im allgemeinen gilt dieser Blogpost nicht als Rechtsberatung oder Produkt einer solchen. Es soll lediglich Aufmerksamkeit auf relevante Probleme lenken.

Ausgangslage

In deutschen Krankenhäusern und medizinischen Einrichtungen werden jährlich bis zu 250.000 ausländische Patienten behandelt. Schätzungsweise handelt es sich bei 40-45% der behandelten Patienten um sogenannte „Medizintouristen". Menschen, die sich primär zum Zwecke der Behandlung auf die Reise begeben haben. Die Mehrheit der Medizintouristen stammt aus den unmittelbaren europäischen Nachbarländern, gefolgt von den Mitgliedsstaaten des arabisch- und russischsprachigen Raums.

Medizintourismus nach Deutschland in der heutigen Form existiert schon eine längere Zeit. So ließ sich der ehemalige libysche Staatschef Muammar Gaddafi bereits 1978 in der Wiesbadener Deutschen Klinik für Diagnostik untersuchen.

Der Medizintourismus ist für das deutsche Gesundheitssystem eine Auszeichnung. Und dieses Merkmal seiner Exzellenz lässt sich das deutsche Gesundheitssystem mit Umsätzen von bis zu 1,2 Milliarden Euro gut bezahlen. Dieser Umsatz beschreibt lediglich die durch Kliniken und Ärzte erwirtschafteten Leistungen. Sie umfasst nicht den Umsatz für die reguläre Tourismusbranche, Hotels, Gastronomie, Städte und den Einzelhandel.

Für das deutsche Gesundheitssystem ist die Einnahme durch ausländische Patienten äußerst attraktiv. Zum einen fallen diese Einnahmen nicht in die planmäßige Budgetierung, was eine flexiblere Verwendung dieser Mittel bedeutet, und zum anderen werden ausländische Fälle oftmals außerhalb des stringenten Vergütungsmodells von DRG und GOÄ abgerechnet.

Mit der Behandlung ausländischer Patienten gehen viele Compliance-Risiken einher. Im Regelfall läuft der Medizintourismus in Deutschland über Agenturen, sogenannte Patientenvermittler, ab. Diese akquirieren die Patienten im Ausland, vermitteln sie an das deutsche Krankenhaus und erhalten dafür eine Provision, berechnet auf den Gesamtumsatz, den das Krankenhaus aus der Behandlung des Patienten schöpft. Diese Herangehensweise war und ist noch etabliert, führt aber wiederholt zu negativ Schlagzeilen.

Zum Urteil von Kiel

Trotz der bekannten Probleme war das Urteil von Kiel ein Schock für die Branche. Zunächst einmal ging man nicht davon aus, dass sich die Rechtsprechung für Medizintourismus interessiert. Das ist auch einer der Gründe, weshalb das Modell der prozentualen Vergütung bis heute fortgesetzt wird.

Ein weiterer Grund für die große Disruption ist, dass das Modell der prozentualen Vergütung, wenn auch nicht fehlerfrei, ein sehr gutes System zur Vergütung der Dienstleistungen der Patientenbetreuer ist. Und doch hält die Rechtsprechung das System für sittenwidrig.

Viel bedenklicher im Kieler Fall ist aber die vorliegende Kollusion. Der Kläger richtete mit der Frau des Leiters der internationalen Abteilung des Klinikums unter gemeinsamer Firma ein Konto ein. Auf dieses Konto überwies er dann die von der Klinik erhaltenen Zahlungen, welche daraufhin zwischen dem Kläger und dem Leiter der internationalen Abteilung geteilt wurden. Dafür deklarierte der Leiter der internationalen Abteilung sämtliche, nicht durch den Kläger vermittelte, Patienten als durch ihn angemeldet, um somit die Provisionszahlungen der Klinik an den Kläger zu steigern. Dieses Verhalten ist inakzeptabel und wird richtigerweise als sitten- und treuwidrig resümiert.

Allerdings liegt in der Provisionszahlung an einen Patientenbetreuer keine unerwünschte Kommerzialisierung des Arztberufs vor. Ausländische Patienten haben keinen barrierefreien Zugang zum deutschen Gesundheitssystem. Im Jahr 2013 setzten 80% der Kliniken auf die Dienstleistungen von Patientenvermittlern, um ausländische Patienten zu akquirieren.

"Dann machen wir halt neue Verträge!"

Kompliziertes Problem, aber simple Lösung? So ist es in diesem Fall nicht. Neben dem Konflikt sittenwidriger Verträge kommt erschwerend hinzu, dass Vereinbarungen zur Vermittlung ausländischer Patienten auch die Tatbestände der §§ 299a und 299b StGB erfüllen können.

Natürlich gibt es Vertragskonstellationen, welche die Fortsetzung der Zusammenarbeit bei gleichzeitiger Minderung rechtlicher Risiken ermöglichen. Diese sind allerdings in der Regel so unwirtschaftlich, dass beide Parteien (Klinik und Agentur) auf die Zusammenarbeit verzichten werden. Grund dafür ist, dass diese lediglich mit Hinblick auf die juristische Seite, nicht aber mit Detailorientierung für das spezifische Geschäftsfeld und die individuellen Umstände, geschaffen wurden.

So habe ich bereits viele Kliniken gesehen, welche für die Zusammenarbeit mit 20 Agenturen (im In- oder Ausland) denselben Vertrag nutzen und das ohne Rücksicht auf die individuelle Arbeitsweise der Kooperationspartner.

Hier ist die Kombination aus juristischer und betriebswirtschaftlicher Expertise, spezifisch für das Geschäftsfeld des Medizintourismus, erforderlich.